Grunderneuerung von Straßen mit Anliegerbeiträgen

Seit langem fordert die CDU-Bezirksratsfraktion die Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung, durch welche Anlieger an den Kosten von Straßensanierungen beteiligt werden. Gegen die Stimmen der CDU wurde nun von den Mehrheitsfraktionen von SPD und Grünen die Grunderneuerung von weiteren 7 Straßen ab 2016 unter Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Dabei handelt es sich um die Wennigser, Ronnenberger, Barsinghäuser, Springer, Gehrdener und Munzeler Straße in Oberricklingen sowie die Gehwege in der Heinrich-Meister-Allee in Ricklingen. Der CDU-Fraktionsvorsitzende Christian Weske  kritisiert nicht nur die Beteiligung der Anlieger an bis zu 75% der Kosten sondern auch die Doppelbelastung der ca. 16 Eigentümer von Eckgrundstücken in Oberricklingen.

Hierzu antwortete die Verwaltung, dass die von den Anliegern zu tragenden Anteile am umlagefähigen Aufwand gemäß Straßenausbaubeitragssatzung auf alle Grundstücke zu verteilen seien, die von der jeweils abzurechnenden Straße erschlossen sind. Dieses läge dabei nicht erst vor, wenn eine Zuwegung zu der Straße angelegt ist, sondern bereits dann, wenn eine Zuwegung angelegt werden könnte. Grundstücke, von denen aus die erneuerte oder verbesserte Straße noch nicht erreicht wird, unterliegen deshalb ebenfalls der Beitragspflicht. Die Verwaltung könne kein Ermessen bei der Bildung der Abrechnungsgebiete und der Verteilung des umlagefähigen Aufwands ausüben.

Weiter äußert sich die Stadtverwaltung, dass bei Eckgrundstücken, die durch zwei Straßen beitragspflichtig erschlossen werden, der Ausbau jeder der beiden Straßen einen vollen wirtschaftlichen Vorteil gewähren würde, weil der Gebrauchswert des Grundstücks durch die umfassende Erschließung von zwei Seiten regelmäßig entsprechend stärker gesteigert würde.  Aufgrund der zusätzlichen Vorteile und Gebrauchswertsteigerungen, sei es gerechtfertigt, die Straßenausbaubeiträge für die Zweiterschließung in gleicher Weise wie für die Ersterschließung zu ermitteln und festzusetzen. Die Lage eines Grundstücks an zwei Straßen und die sich daraus ergebende Beitragsbelastung für Ausbaumaßnahmen an beiden Straßen stellten im Übrigen auch keine Ungerechtigkeit im Sinne einer unbilligen Härte dar, die einen Beitrags(teil)erlass rechtfertigen könnten, so die Verwaltung.

Die Änderungsanträge der CDU,

·       die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben,

·       nach Ausschreibung der Bauleistungen eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Anlieger und Anliegerinnen zu den für sie entstehenden Kosten, Zeitplan, Bauablaufplan und der Erreichbarkeit der Grundstücke während der Bauzeit sowie

·       zur Durchführung einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für die beiden Sanierungsmodelle einer für die Anlieger beitragsfreien Deckensanierung und einer Grunderneuerung durchzuführen, wurde bedauerlicherweise von den Mehrheitsfraktionen abgelehnt.

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